Zivilrechtliche Beratung in Palma de Mallorca
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DIE EINJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST IN SPANIEN
In Spanien ist es extrem wichtig, vor Allem bei Entschädigungsfällen, immer die einjährige Verjährungsfrist zu beachten.
Lassen Sie mich Ihnen ein Beispiel für die Verjährungsfrist geben:
Ein Klient und guter Freund von mir besitzt ein Haus, welches Teil einer Wohngemeinschaft ist.
Die genannte Wohngemeinschaft hat Arbeiten beauftragt, welche bei meinem Klienten Schäden in Höhe von 30.000€ verursacht haben. Daraufhin ist mein Klient (leider nur mündlich) mit der Präsidentin der Gemeinschaft in Verbindung getreten, welche Ihm versicherte, dass die Gemeinschaft für die Schäden aufkommen würde.
Nachdem er zwei Jahre lang von der Präsidentin hingehalten wurde, kam der Klient zu uns ins Büro und schilderte uns den Fall.
Leider mussten wir Ihm aber sagen, dass der Schaden theoretisch schon verjährt war, da es keinen Beweis für die Kommunikation zwischen ihm und der Präsidentin gab, die die Verjährung des Schadens unterbrochen hätte.
(Glücklicherweise haben wir es im Endeffekt trotzdem geschafft, die Entschädigung zu bekommen. Jedoch wäre es viel einfacher gewesen, den Schadensersatz im ersten Jahr zu beantragen und auch bezahlt zu bekommen.
Also, was lernen wir daraus?
Immer die einjährige Verjährungsfrist beachten und immer schriftlich an solche Sachen rangehen, denn die schriftliche Kommunikation bzw. Der Beweis für die Kommunikation zwischen den Parteien unterbricht die Verjährung des Schadens.